RS Vfgh 2004/4/19 B476/04

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Veröffentlicht am 19.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe iHv jeweils € 35,- wegen Übertretung des Wr ParkometerG in zwei Fällen.

Antrag auf Zuerkennung der aW ohne jegliche Begründung.

Der Antragsteller hat es verabsäumt, auszuführen, wodurch ihm bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Er ist somit seiner Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • B 476/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.04.2004 B 476/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B476.2004

Dokumentnummer

JFR_09959581_04B00476_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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