RS Vwgh 2002/7/25 98/07/0150

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Veröffentlicht am 25.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §33b Abs1 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs10 idF 1997/I/074;
WRG 1959 §33b Abs3 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

In anderen Bescheiden getroffene Absprüche über Emissionsbeschränkungen können die eine Abwassereinleitung neu bewilligende Behörde nicht davon entbinden, die im Grunde des § 33b Abs. 1 und 3 WRG 1959 idF 1997/I/074 im Zusammenhang mit den im konkreten Fall anzuwendenden Verordnungsbestimmungen gebotenen Emissionsbeschränkungen in dem die Abwassereinleitung neu bewilligenden Bescheid vorzuschreiben und im Falle eines Vorgehens nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 idF 1997/I/074 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998070150.X03

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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