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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
In anderen Bescheiden getroffene Absprüche über Emissionsbeschränkungen können die eine Abwassereinleitung neu bewilligende Behörde nicht davon entbinden, die im Grunde des § 33b Abs. 1 und 3 WRG 1959 idF 1997/I/074 im Zusammenhang mit den im konkreten Fall anzuwendenden Verordnungsbestimmungen gebotenen Emissionsbeschränkungen in dem die Abwassereinleitung neu bewilligenden Bescheid vorzuschreiben und im Falle eines Vorgehens nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 idF 1997/I/074 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070150.X03Im RIS seit
18.10.2002