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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0092 E 16. September 1987 RS 1Stammrechtssatz
Erlässt eine Behörde einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gem § 63 Abs 1 VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, so ist sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen. Legt auch die Partei keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrunde legt.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070178.X01Im RIS seit
18.10.2002