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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Ob es sich bei der Neugestaltung einer Stauanlage als Klappenwehr gegenüber ihrem vorigen Bestand als Segmentwehr um eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 oder um eine den Rahmen der Erfüllung der Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht sprengende Maßnahme gehandelt hat, ist sachverhaltsbezogen danach zu beantworten, ob diese Maßnahme die Anlage quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise zu ändern geeignet ist, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt werden konnte (Hinweis E 26.5.1998, 97/07/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070073.X02Im RIS seit
18.10.2002