RS Vwgh 2002/7/26 98/02/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2002
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130;
ASchG 1994 §79 Abs1;
ASchG 1994 §83 Abs1;
ASchG 1994 §83 Abs9;

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit wegen Verletzung der Aufsichtspflicht kommt es nicht darauf an, ob der bestellte Arbeitsmediziner in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum jeweiligen Unternehmen steht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998020061.X02

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten