RS Vwgh 2002/7/26 2001/02/0253

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Veröffentlicht am 26.07.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z27 idF 1999/I/012;
ASchG 1994 §84 Abs1 idF 1999/I/012;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Darauf, ob allenfalls ein medizinischer Sachverständiger Schlüsse aus den gemäß § 84 Abs. 1 ASchG 1994 idF 1999/I/012 gemachten Aufzeichnungen hätte ziehen können, kommt es nach den Materialien zu dieser Bestimmung (nähere Ausführungen dazu im Volltext) nicht an. Die Nichteinvernahme eines solchen in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gemäß § 130 Abs. 1 Z. 27 ASchG 1994 idF 1999/I/012 stellt somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001020253.X03

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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