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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z27 idF 1999/I/012;Rechtssatz
Darauf, ob allenfalls ein medizinischer Sachverständiger Schlüsse aus den gemäß § 84 Abs. 1 ASchG 1994 idF 1999/I/012 gemachten Aufzeichnungen hätte ziehen können, kommt es nach den Materialien zu dieser Bestimmung (nähere Ausführungen dazu im Volltext) nicht an. Die Nichteinvernahme eines solchen in einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gemäß § 130 Abs. 1 Z. 27 ASchG 1994 idF 1999/I/012 stellt somit keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001020253.X03Im RIS seit
07.10.2002