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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z19 idF 1999/I/012;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/04/0276 E 20. Dezember 1994 RS 4Stammrechtssatz
Unter "angewendeter Gesetzesbestimmung" iSd § 44a Z 3 VStG ist die Strafsanktionsnorm zu verstehen, welche jene Strafdrohung enthält, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung findet. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletzt den Bestraften dann, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident ist, in keinen subjektiven Recht (Hinweis E 6.10.1986, 86/10/0086).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Strafnorm Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020037.X01Im RIS seit
29.10.2002