Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Erlassung eines bis 09.12.08 befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §36 Abs1 und Abs2 Z7 FremdenG 1997.
Mit dem bloßen Hinweis, daß der Antragstellerin mit dem sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbotes "unverhältnismäßiger Schaden [drohe und] zwingende öffentliche Interessen der sofortigen Vollstreckung dieses Bescheides nicht entgegenstehen, jedenfalls ... nicht hervorgekommen [seien]", ist sie ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B394.2004Dokumentnummer
JFR_09959580_04B00394_01