RS Vfgh 2004/4/20 B394/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Erlassung eines bis 09.12.08 befristeten Aufenthaltsverbotes gemäß §36 Abs1 und Abs2 Z7 FremdenG 1997.

Mit dem bloßen Hinweis, daß der Antragstellerin mit dem sofortigen Vollzug des Aufenthaltsverbotes "unverhältnismäßiger Schaden [drohe und] zwingende öffentliche Interessen der sofortigen Vollstreckung dieses Bescheides nicht entgegenstehen, jedenfalls ... nicht hervorgekommen [seien]", ist sie ihrer Verpflichtung zur Konkretisierung ihrer Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Verfassungsgerichtshof ist es daher nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • B 394/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.04.2004 B 394/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B394.2004

Dokumentnummer

JFR_09959580_04B00394_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten