RS Vwgh 2002/7/26 99/02/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0084 E 27. Mai 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels ist bereits dann auszugehen, sobald die Partei (bzw deren Vertreter) die Verspätung des Rechtsmittels bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und mußte (Hinweis E 7.3.1990, 90/03/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999020314.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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