RS Vwgh 2002/7/30 2002/05/0620

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Bauwerber nicht verpflichtet war, irgendwelche Abstände von der Grundgrenze einzuhalten, weil ein geschlossen bebautes Gebiet vorliegt, in dem keine Seitenabstände einzuhalten sind. Der Eigentümer eines Grundstückes hat durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse zu sorgen (Hinweis u.a. auf das E vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0040, zur OÖ BauO 1994).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050620.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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