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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Eine Realservitut stellt keinen Exekutionstitel nach § 1 EO dar; sie bedarf vielmehr zu ihrer Durchsetzung erst der Geltendmachung durch den Berechtigten in einem zivilgerichtlichen Verfahren, welches mit einer vollstreckbaren Entscheidung (allenfalls einem Vergleich) endet. Hier: Eine solche ist in einem näher bezeichneten Vergleich nicht zu erblicken, weil dieser nicht auf die Begründung eines dinglichen Rechtes ausgerichtet ist, sondern vielmehr rein schuldrechtliche Rechtsbeziehungen der Vergleichsparteien fixiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050178.X02Im RIS seit
18.10.2002