RS Vwgh 2002/7/30 2000/05/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §54 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht angenommen werden, dass durch einen späteren Baubewilligungsbescheid dem früheren Baubewilligungsbescheid (materiell) derogiert wird, wenn es an dem für die Annahme der Derogation erforderlichen Widerspruch zwischen den normativen Akten fehlt (Hinweis E 24.3.1992, 88/05/0061).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050193.X05

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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