RS Vfgh 2004/4/21 B487/04

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Geldstrafe iHv € 700,- über einen Rechtsanwalt gemäß §16 Abs1 Z2 DSt 1990.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers wäre, soweit das angefochtene Erkenntnis der OBDK tatsächlich verfassungswidrig ist, die Einzahlung der verhängten Geldbuße unbillig. Dies auch insoferne, als er bei sofortigem Vollzug des Bescheides die Geldbuße erst nach Aufhebung dieses Bescheides wieder zurückerhalten würde und er bis zu dieser Zeit einen "(unnötigen) Zinsverlust und Nachteil ... erleiden würde".

Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Im übrigen ist der Begründung des Antragstellers - insoweit darin bereits die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vorweggenommen wird - entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht abgesprochen hat, und daß die Beurteilung dieser Frage auch nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens nach §85 Abs2 VfGG ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B487.2004

Dokumentnummer

JFR_09959579_04B00487_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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