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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/11/0239 E 28. Jänner 1994 VwSlg 13995 A/1994 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Die Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung in der Verwaltungssache selbst, die mit ungenütztem Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist begründet wurde, fällt, wenn die belBeh nach Ablauf der nach § 36 Abs 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Die Folge davon ist, daß jene Situation wieder hergestellt wird, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an den VwGH bestanden hat. Wurde in einem solchen Fall dieser Bescheid aber in der Folge wegen Unzuständigkeit der belBeh vom VwGH aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, besteht auch das Entscheidungshindernis der entschiedenen Sache nicht mehr. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung der belBeh über den ursprünglichen Antrag ist daher zulässig. Die Bewilligung der Wiederaufnahme des Säumnisbeschwerdeverfahrens über einen rechtzeitig gestellten Antrag des Bf gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG hätte lediglich bewirkt, daß der Einstellungsbeschluß aufgehoben und damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (und damit die neuerliche Unzuständigkeit der belBeh) zur Entscheidung über den dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag begründet worden wäre (Hinweis B 15.9.1992, 92/05/0157).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050288.X01Im RIS seit
18.10.2002