RS Vwgh 2002/7/30 2000/05/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §8;
BauO OÖ 1875;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem zur Steiermärkischen Bauordnung 1968 ergangenen Erkenntnis vom 20. Oktober 1994, Zl. 94/06/0120, VwSlg 14143 A/1994, betreffend Rechtsnachfolge eines Miteigentümers in einen anderen Miteigentumsanteil an derselben Liegenschaft, ausgesprochen, dass dem Gesetz eine Graduierung der Rechtsposition des Nachbarn nach Maß seines Miteigentumsanteiles fremd ist. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die Stellung als Nachbar, sondern auch für die aus dem Miteigentum an sich erfließenden Rechte. Dass auch die OÖ BauO 1875 eine derartige Graduierung nicht kennt, ist umso mehr anzunehmen, als sie über die Zustimmung des Grundeigentümers gar keine ausdrücklichen Regelungen enthält und auch das ABGB grundsätzlich jedem Miteigentümer gleiche Benützungsrechte einräumt (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I, 11. Auflage, S. 259 f).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050288.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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