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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Aus § 12 Abs. 4 NÖ LStG 1999 ergibt sich einerseits, dass nicht nur Sachverständige für den Straßenbau und die Verkehrstechnik heranzuziehen sind, sondern je nach Einzelfall auch jene Sachverständigen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens in Betracht kommen. Andererseits ergibt sich aus § 12 Abs. 3 NÖ LStG 1999 im Zusammenhang mit § 12 Abs. 4 NÖ LStG 1999, dass die Nachbarn jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass im Falle der Geltendmachung eines ihnen im § 13 Abs. 2 NÖ LStG 1999 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechts eine mündliche Verhandlung in ihrem Beisein, also ein kontradiktorisches Verfahren mit dem jeweiligen Sachverständigen, durchgeführt werde (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050730.X01Im RIS seit
18.10.2002