RS Vwgh 2002/7/30 2002/05/0730

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Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
LStG NÖ 1999 §12 Abs3;
LStG NÖ 1999 §12 Abs4;
LStG NÖ 1999 §13 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 12 Abs. 4 NÖ LStG 1999 ergibt sich einerseits, dass nicht nur Sachverständige für den Straßenbau und die Verkehrstechnik heranzuziehen sind, sondern je nach Einzelfall auch jene Sachverständigen, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens in Betracht kommen. Andererseits ergibt sich aus § 12 Abs. 3 NÖ LStG 1999 im Zusammenhang mit § 12 Abs. 4 NÖ LStG 1999, dass die Nachbarn jedenfalls einen Anspruch darauf haben, dass im Falle der Geltendmachung eines ihnen im § 13 Abs. 2 NÖ LStG 1999 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechts eine mündliche Verhandlung in ihrem Beisein, also ein kontradiktorisches Verfahren mit dem jeweiligen Sachverständigen, durchgeführt werde (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050730.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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