Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1500;Rechtssatz
Aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche oder Verpflichtungen gehen zwar grundsätzlich auf den Erwerber der Liegenschaft mit dessen Einverleibung über, allerdings nur, sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens ins Grundbuch entgegensteht. § 9 EO ist somit insofern einschränkend auszulegen, als Exekutionstitel, die im Grundbuch eingetragene bzw. einzutragende Tatsachen betreffen, nicht gegenüber demjenigen wirken, der eine Liegenschaft gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat (vgl. Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 9, Rz. 5 und 24). Dies entspricht dem in § 1500 ABGB zum Ausdruck kommenden negativen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchsrechtes (vgl. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 11. Auflage, S. 322). Hier: Da die im Vergleich lediglich mit obligatorischer Wirkung vereinbarte Duldungsverpflichtung auch Gegenstand eines dinglichen und damit zur Eintragung geeigneten Rechtes, nämlich einer Servitut, sein könnte (vgl. § 9 Grundbuchsgesetz), besteht ein schutzwürdiges Vertrauen eines gutgläubigen Erwerbers darauf, dass keine derartige Last auf dem Grundstück ruht. Dass die Erwerberin nicht schutzwürdig wäre, bedürfte wiederum des Nachweises durch Urkunden, welche die von § 9 EO geforderte Qualität aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050178.X01Im RIS seit
18.10.2002