RS Vwgh 2002/7/30 2000/05/0178

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/11 Grundbuch
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §1500;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litc;
EO §9;
GBG 1955 §9;

Rechtssatz

Aus dem Eigentum an einer Liegenschaft abgeleitete Ansprüche oder Verpflichtungen gehen zwar grundsätzlich auf den Erwerber der Liegenschaft mit dessen Einverleibung über, allerdings nur, sofern dem nicht der Schutz des Vertrauens ins Grundbuch entgegensteht. § 9 EO ist somit insofern einschränkend auszulegen, als Exekutionstitel, die im Grundbuch eingetragene bzw. einzutragende Tatsachen betreffen, nicht gegenüber demjenigen wirken, der eine Liegenschaft gutgläubig im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat (vgl. Jakusch in Angst, Kommentar zur Exekutionsordnung, § 9, Rz. 5 und 24). Dies entspricht dem in § 1500 ABGB zum Ausdruck kommenden negativen Publizitätsgrundsatz des Grundbuchsrechtes (vgl. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I, 11. Auflage, S. 322). Hier: Da die im Vergleich lediglich mit obligatorischer Wirkung vereinbarte Duldungsverpflichtung auch Gegenstand eines dinglichen und damit zur Eintragung geeigneten Rechtes, nämlich einer Servitut, sein könnte (vgl. § 9 Grundbuchsgesetz), besteht ein schutzwürdiges Vertrauen eines gutgläubigen Erwerbers darauf, dass keine derartige Last auf dem Grundstück ruht. Dass die Erwerberin nicht schutzwürdig wäre, bedürfte wiederum des Nachweises durch Urkunden, welche die von § 9 EO geforderte Qualität aufweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050178.X01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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