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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu erkennen, dass die Rechtsstellung des Erstbeschwerdeführers und des G S in Bezug auf ihre Miteigentümerrechte am Grundstück Nr. 1263/3 eine unterschiedliche gewesen wäre, zumal an diesem Grundstück, anders als am Grundstück Nr. 1264/3, wo sich ein Objekt befindet, an dem Wohnungseigentum begründet wurde, lediglich Miteigentum zu ideellen Anteilen besteht. Der Erstbeschwerdeführer konnte somit am Grundstück Nr. 1263/3 durch die Rechtsnachfolge in den ursprünglich G S gehörenden Miteigentumsanteil nicht mehr Rechte erwerben, als ihm ohnehin bereits kraft seines Miteigentumsanteiles zustanden. Auf Grund dieser Überlegungen ist eine allenfalls fehlende Zustimmung des G S bzw. seiner Rechtsnachfolger mit dem Erwerb von dessen Anteil durch den Erstbeschwerdeführer, der seinerzeit eine Zustimmungserklärung abgegeben hat und der somit Gelegenheit hatte, über seine aus dem Miteigentum erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu disponieren, nunmehr unbeachtlich.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000050288.X03Im RIS seit
18.10.2002