RS Vwgh 2002/7/30 2000/05/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §825;
AVG §8;
BauO OÖ 1875;
BauRallg;

Rechtssatz

Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu erkennen, dass die Rechtsstellung des Erstbeschwerdeführers und des G S in Bezug auf ihre Miteigentümerrechte am Grundstück Nr. 1263/3 eine unterschiedliche gewesen wäre, zumal an diesem Grundstück, anders als am Grundstück Nr. 1264/3, wo sich ein Objekt befindet, an dem Wohnungseigentum begründet wurde, lediglich Miteigentum zu ideellen Anteilen besteht. Der Erstbeschwerdeführer konnte somit am Grundstück Nr. 1263/3 durch die Rechtsnachfolge in den ursprünglich G S gehörenden Miteigentumsanteil nicht mehr Rechte erwerben, als ihm ohnehin bereits kraft seines Miteigentumsanteiles zustanden. Auf Grund dieser Überlegungen ist eine allenfalls fehlende Zustimmung des G S bzw. seiner Rechtsnachfolger mit dem Erwerb von dessen Anteil durch den Erstbeschwerdeführer, der seinerzeit eine Zustimmungserklärung abgegeben hat und der somit Gelegenheit hatte, über seine aus dem Miteigentum erfließenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu disponieren, nunmehr unbeachtlich.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050288.X03

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten