RS Vfgh 2004/4/22 A6/04

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VolksgruppenG
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Staatshaftungsklage wegen Missachtung der Bestimmungen des Volksgruppengesetzes durch den OGH und den VwGH als aussichtslos

Rechtssatz

Ein Staatshaftungsanspruch setzt jedenfalls einen Verstoß gegen eine Norm des Gemeinschaftsrechtes voraus. Eine Missachtung der Bestimmungen des VolksgruppenG - wie sie den genannten Höchstgerichten vom Antragsteller vorgeworfen wird - kann daher einen solchen Anspruch nicht entstehen lassen. Das Gemeinschaftsrecht enthält auch keine dem Volksgruppengesetz vergleichbaren Gewährleistungen.

Entscheidungstexte

  • A 6/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.04.2004 A 6/04

Schlagworte

Amtshaftung, VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, Staatshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:A6.2004

Dokumentnummer

JFR_09959578_04A00006_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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