RS Vwgh 2002/7/30 2001/05/1168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §18 Abs2;
ROG OÖ 1994 §32 Abs6;

Rechtssatz

Neben den Bestimmungen über den Abstand und die Gebäudehöhe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 19.1.1999, 97/05/0242, etwa auch die in § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994 normierte Geschoßflächenzahl als für die Belichtung des Nachbargrundstückes relevant angesehen. Kein subjektives Recht auf Belichtung begründet hingegen § 18 OÖ BauTG 1994, welcher die Überschrift "Belichtung und Belüftung" trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 19.9.1995, 93/05/0116, zu der § 18 OÖ BauTG 1994 inhaltlich entsprechenden Bestimmung des § 25 der Oberösterreichischen Bauverordnung 1985 ausgesprochen, dass Adressat dieser Vorschrift allein der Bauwerber ist, was sich besonders deutlich daraus ergibt, dass die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht (vgl. nunmehr § 18 Abs. 2 OÖ BauTG 1994). Diese Vorschrift dient also nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume (vgl. zum Ganzen Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage (1998), S. 255 ff). Daraus ist aber zu schließen, dass der Gesetzgeber in Oberösterreich den Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, nicht durchbrochen hat.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051168.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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