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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Neben den Bestimmungen über den Abstand und die Gebäudehöhe hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 19.1.1999, 97/05/0242, etwa auch die in § 32 Abs. 6 OÖ ROG 1994 normierte Geschoßflächenzahl als für die Belichtung des Nachbargrundstückes relevant angesehen. Kein subjektives Recht auf Belichtung begründet hingegen § 18 OÖ BauTG 1994, welcher die Überschrift "Belichtung und Belüftung" trägt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom 19.9.1995, 93/05/0116, zu der § 18 OÖ BauTG 1994 inhaltlich entsprechenden Bestimmung des § 25 der Oberösterreichischen Bauverordnung 1985 ausgesprochen, dass Adressat dieser Vorschrift allein der Bauwerber ist, was sich besonders deutlich daraus ergibt, dass die schon vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft für den Bauwerber Erleichterungen ermöglicht (vgl. nunmehr § 18 Abs. 2 OÖ BauTG 1994). Diese Vorschrift dient also nur der Sicherung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung der neu zu schaffenden Räume (vgl. zum Ganzen Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage (1998), S. 255 ff). Daraus ist aber zu schließen, dass der Gesetzgeber in Oberösterreich den Grundsatz, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung auf seinem Grundstück selbst zu sorgen habe, nicht durchbrochen hat.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051168.X03Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017