Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Auftrag gemäß §24 Abs4 FührerscheinG, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen.
Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, da im Hinblick auf die Herzerkrankung des Beschwerdeführers nur im Wege einer neuerlichen (amts-)ärztlichen Untersuchung ausgeschlossen werden kann, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr bzw. nur mehr bedingt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient daher dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B369.2004Dokumentnummer
JFR_09959577_04B00369_01