RS Vfgh 2004/4/23 B369/04

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Auftrag gemäß §24 Abs4 FührerscheinG, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen.

Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, da im Hinblick auf die Herzerkrankung des Beschwerdeführers nur im Wege einer neuerlichen (amts-)ärztlichen Untersuchung ausgeschlossen werden kann, daß der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr bzw. nur mehr bedingt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufweist. Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient daher dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit.

Entscheidungstexte

  • B 369/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.04.2004 B 369/04

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B369.2004

Dokumentnummer

JFR_09959577_04B00369_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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