RS Vwgh 2002/7/30 2002/05/0755

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BauO NÖ 1996 §2 Abs1 idF 8200-3;
GdO NÖ 1973 §60 Abs2 Z2 idF 1000-12;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/0041 B 23. Mai 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Da im vorliegenden Fall die oberste Behörde, die im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden könnte (der gemäß § 60 Abs. 2 NÖ GdO 1973 zuständige Gemeinderat), von den Beschwerdeführern nicht angerufen worden ist, liegen die Voraussetzungen der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nicht vor.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050755.X02

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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