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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht weder auf die Erhaltung des Ortsbildes noch auf die Errichtung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen ein subjektives Recht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051168.X04Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017