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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
ÄrzteG 1984;Rechtssatz
Während nach dem Ärztegesetz für freiberuflich tätige Ärzte die Verpflichtung besteht, ihren Beruf persönlich und unmittelbar, also ohne Unterstützung durch einen oder mehrere angestellte Ärzte, auszuüben, fordert das Krankenanstaltenrecht (hier: für das Land Kärnten Krankenanstaltenordnung 1992, LGBl. Nr. 2/1993, in der jeweils geltenden Fassung, § 1 Abs. 3 lit. e) das Vorliegen einer Organisation, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglicht und jener einer Anstalt entspricht. Zu den Voraussetzungen einer Anstalt gehört unter anderem die Bestellung eines Stellvertreters des ärztlichen Leiters in der Person eines geeigneten Arztes, woraus sich die Notwendigkeit ergibt, dass mindestens zwei Ärzte der Krankenanstalt zur Verfügung stehen (Hinweis E 19.1.1990, 89/18/0138, VwSlg 13102 A/1990; E 15.12.1992, 92/11/0141, VwSlg 13756 A/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140203.X02Im RIS seit
18.11.2002Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008