Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Verhängung einer Geldstrafe iHv € 2065,- (Kosten des Verfahrens: € 413,-) wegen insgesamt 11 Übertretungen des §134 Abs1 KFG 1967 iVm Art6, Art7, Art8 und Art15 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31.12.85.
Der Beschwerdeführer macht "wirtschaftlich beengte Verhältnisse" geltend, die "bei Ablehnung des Antrages auf Grund der Höhe der Geldstrafe verschärft würden, weil das Arbeitseinkommen des Beschwerdeführers so gering ausfällt, daß seine Lebensführung im Falle der sofortigen Inanspruchnahme gefährdet ist". Zudem treffen ihn Unterhaltspflichten für seine Familie.
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb der Vollzug des Bescheides für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist. (Im übrigen besteht die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen.)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B401.2004Dokumentnummer
JFR_09959570_04B00401_01