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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Im konkreten Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Sinn des § 115 Abs. 2 BAO keine Gelegenheit zur Darstellung geboten, inwiefern die entsprechenden Aufwendungen oder Ausgaben allenfalls zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen gedient hätten. Ob dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Nichtanerkennung von Aufwendungen des Beschwerdeführers als Werbungskosten zu führen hat, hängt davon ab, ob die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998140063.X03Im RIS seit
23.09.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013