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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Entzug der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseurin gem §47 Abs1 Medizinischer Masseur- und HeilmasseurG (MMHmG).
Die belangte Behörde begründet die Entziehung damit, dass die Beschwerdeführerin keine gewerbliche Masseurin iSd §84 Abs1 und Abs2 MMHmG sei und schon deshalb die Ausnahmebestimmung des §84 Abs7 MMHmG nicht zur Anwendung gelangen könne. Gleichzeitig fehle im gegenständlichen Fall der gemäß §36 Z4 MMHmG geforderte Qualifikationsnachweis.
Auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Bescheides verfügt die Antragstellerin nicht über die vom Gesetz geforderte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseurin. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht daher ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen. Der Erfolg der vorliegenden Beschwerde hängt überdies vom Ausgang eines Gesetzesprüfungsverfahrens ab, hinsichtlich dessen die Entscheidung in der Sache nicht vorweggenommen werden darf (vgl zB B v 06.11.00, B1771/00).
(ebenso: B563/04, B564/004, B565/04, alle B v 11.05.04, B609/04, B v 20.05.04).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B562.2004Dokumentnummer
JFR_09959489_04B00562_01