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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauTG 1994 gelten, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind. Weder die Ziffern 2, 3 noch 4 des § 6 Abs. 1 OÖ BauTG 1994 bilden eine Einschränkung zu dessen Z. 1. Es handelt sich dabei vielmehr um unabhängig voneinander gegebene Ausnahmen, in welchen Abstandsbestimmungen nicht einzuhalten sind. Es ist daher nicht zu prüfen, ob durch die Bauführung des Bewilligungswerbers unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Abstandes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn gegeben ist.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050620.X02Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013