RS Vwgh 2002/7/30 2002/05/0620

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4 idF 1998/070;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z1;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z2;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z3;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 OÖ BauTG 1994 gelten, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, die Abstandsbestimmungen zu den seitlichen und zur inneren (hinteren) Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze(n) nicht für Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind. Weder die Ziffern 2, 3 noch 4 des § 6 Abs. 1 OÖ BauTG 1994 bilden eine Einschränkung zu dessen Z. 1. Es handelt sich dabei vielmehr um unabhängig voneinander gegebene Ausnahmen, in welchen Abstandsbestimmungen nicht einzuhalten sind. Es ist daher nicht zu prüfen, ob durch die Bauführung des Bewilligungswerbers unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Abstandes eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn gegeben ist.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002050620.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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