RS Vwgh 2002/7/30 2000/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Bgld 1997 §14;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Für die im Einzelfall für ein bestimmtes Baugrundstück zugelassene Bebauungsweise bedarf es - ebenso wie für die Anordnung der Baulinien gemäß § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 - einer nachvollziehbaren Begründung, die insbes. bei Fragen des Ortsbildes grundsätzlich ein schlüssiges Gutachten eines Sachverständigen erfordert. In strittigen Fällen wird daher die - unverbindliche - Auskunft über die maßgeblichen Bebauungsgrundlagen gemäß § 14 Bgld BauG 1997 durch die Baubehörde nicht ausreichen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000050220.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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