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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Tatsächliches Handeln schließt die Annahme einer Dispositionsunfähigkeit selbst dann aus, wenn eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorliegt (Hinweis E vom 16. Februar 1994, Zl. 90/13/0004). Da die Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen im fraglichen Zeitraum zu einem zielgerichteten Handeln, nämlich zur Abholung des Rückscheinbriefes, imstande war, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei an der fristgerechten Einbringung der Berufung durch eine Krankheit nicht gehindert gewesen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002050594.X01Im RIS seit
18.10.2002