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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Der angefochtene Bescheid ist zwar einem Vollzug iSd §85 Abs2 VfGG zugänglich (vgl schon VfGH 08.03.04, B239/04). Im vorliegenden Fall sprechen aber besondere - von den Verfahrensbeteiligten im Einzelnen dargelegte - öffentliche Interessen, insbesondere angesichts des bereits verstrichenen Termins des Leistungsbeginns und der notwendigen Koordinierung mit anderen Unternehmen, für eine möglichst sofortige Beauftragung der gegenständlichen Leistung. Eine solche wäre durch den Aufschub des Vollzugs nicht gewährleistet. Was den Ersatz von Schäden anbelangt, die den beschwerdeführenden Gesellschaften als etwaig übergangenen Bietern durch einen möglicherweise in Verletzung des Vergaberechts oder sonstiger Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag entstehen, werden die entsprechenden Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaften aber auch durch §181 und §184 BundesvergabeG 2002 berücksichtigt (vgl schon VfGH 12.04.01, B485/01).
(Nichtigerklärung der an die beschwerdeführenden Gesellschaften ergangenen Zuschlagsentscheidung in einem Vergabeverfahren betreffend den Bau eines U-Bahn-Streckenabschnittes).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B550.2004Dokumentnummer
JFR_09959487_04B00550_01