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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Wortlaut und die Systematik von § 22 OÖ ROG 1994 lassen eindeutig erkennen, dass der Begriff "Wohngebäude" nicht nur höchstens zweigeschossige, sondern sämtliche Wohnzwecken dienende Gebäude unabhängig von der Höhe meint. Der letzte Satz des Abs. 1 beschreibt nur einen Spezialfall von (besonders Platz sparender) Wohnbebauung, aus dessen ausdrücklicher Erwähnung keinesfalls geschlossen werden kann, dass Wohngebäude mit mehr als drei Geschoßen in anderen Widmungen, welche Wohnzwecken dienen, nicht zulässig wären. Aus § 22 OÖ ROG 1994 allein, also ohne Festlegung in einem Bebauungsplan, ist somit eine Begrenzung der Gebäudehöhe nicht ableitbar. Auch in sonstigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 5 OÖ BauTG 1994) bzw. dem Flächenwidmungsplan ist eine Gebäudehöhe nicht bestimmt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051168.X01Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017