RS Vwgh 2002/7/30 2001/05/1168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2002
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs3;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §5;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
ROG OÖ 1994 §22 Abs4;
ROG OÖ 1994 §22;

Rechtssatz

Der Wortlaut und die Systematik von § 22 OÖ ROG 1994 lassen eindeutig erkennen, dass der Begriff "Wohngebäude" nicht nur höchstens zweigeschossige, sondern sämtliche Wohnzwecken dienende Gebäude unabhängig von der Höhe meint. Der letzte Satz des Abs. 1 beschreibt nur einen Spezialfall von (besonders Platz sparender) Wohnbebauung, aus dessen ausdrücklicher Erwähnung keinesfalls geschlossen werden kann, dass Wohngebäude mit mehr als drei Geschoßen in anderen Widmungen, welche Wohnzwecken dienen, nicht zulässig wären. Aus § 22 OÖ ROG 1994 allein, also ohne Festlegung in einem Bebauungsplan, ist somit eine Begrenzung der Gebäudehöhe nicht ableitbar. Auch in sonstigen gesetzlichen Vorschriften (insbesondere § 5 OÖ BauTG 1994) bzw. dem Flächenwidmungsplan ist eine Gebäudehöhe nicht bestimmt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051168.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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