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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers und wegen Aussichtslosigkeit im Hinblick auf eine zu gewärtigende Ablehnung der BeschwerdebehandlungRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller arbeitslos ist und Notstandshilfe in Höhe von € 17,31 pro Tag bezieht, allerdings über ein täglich fälliges Bankguthaben von insgesamt rund € 30.800,-- verfügt und keine Unterhaltspflichten hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B387.2004Dokumentnummer
JFR_09959482_04B00387_01