RS Vfgh 2004/5/18 B387/04

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Veröffentlicht am 18.05.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des Antragstellers und wegen Aussichtslosigkeit im Hinblick auf eine zu gewärtigende Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller arbeitslos ist und Notstandshilfe in Höhe von € 17,31 pro Tag bezieht, allerdings über ein täglich fälliges Bankguthaben von insgesamt rund € 30.800,-- verfügt und keine Unterhaltspflichten hat.

Entscheidungstexte

  • B 387/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.05.2004 B 387/04

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B387.2004

Dokumentnummer

JFR_09959482_04B00387_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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