RS Vwgh 2002/7/31 98/13/0223

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §79;
EGG §4;
HGB §131;
HGB §157;
HGB §161;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (Hinweis B 27.5.1999, 99/15/0014). Dieselbe Beurteilung hat auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (im vorliegenden Fall einer KEG) zu gelten, zumal § 4 EEG die Anwendung der Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften auch für diese Gesellschaftsform anordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130223.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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