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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §79;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (Hinweis B 27.5.1999, 99/15/0014). Dieselbe Beurteilung hat auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (im vorliegenden Fall einer KEG) zu gelten, zumal § 4 EEG die Anwendung der Vorschriften für Personenhandelsgesellschaften auch für diese Gesellschaftsform anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130223.X01Im RIS seit
07.11.2002