RS Vwgh 2002/7/31 2002/13/0075

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;

Rechtssatz

Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlischt nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkommt (Hinweis E 31.3.1998, 93/13/0225). Bedarf doch der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibt, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hatte (Hinweis E 11.9.1997, 96/15/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130075.X03

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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