RS Vwgh 2002/7/31 2002/13/0092

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/14/0108 E 27. November 2001 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 22. März 1991, 87/13/0101, ausgeführt hat, sind als "überwiegende Interessen der Partei, die einer Aussetzungsmaßnahme entgegenstehen könnten", nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. Hingegen begründet das bloße Eintreten von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegenstehendes Interesse der Partei. Dass einer Berufung gemäß § 254 BAO eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt, steht demnach einer Aussetzung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130092.X01

Im RIS seit

08.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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