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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1590,10 bezieht. Zudem ist er Eigentümer einer Wohnung (bestehend aus zwei Zimmern und Nebenräumen). Sein Konto weist einen positiven Kontostand von € 400,-- auf. Er ist ledig und hat keine Unterhaltspflichten.
Keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes durch die Kosten der Führung des Verfahrens (vgl B397/04, B v 02.04.04), auch bei Berücksichtigung der bestehenden Kreditschuld iHv € 93.638,09 und der monatlichen Betriebskosten für die Eigentumswohnung iHv € 118,47.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B690.2004Dokumentnummer
JFR_09959473_04B00690_01