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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §163;Rechtssatz
Nur Bücher oder Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes oder Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zu Grunde gelegt zu werden (Hinweis E 16. Mai 2002, 98/13/0195, 0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130194.X01Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013