RS Vwgh 2002/7/31 2001/13/0154

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs5;

Rechtssatz

Ausgehend von § 77 Abs. 5 der Bgld. Gemeindeordnung kommt eine Abänderung des Bescheides des Gemeinderates in Richtung ersatzlose Aufhebung des (erstinstanzlichen) Bescheides des Bürgermeisters "allenfalls nach Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens" als Vorstellungsentscheidung nicht in Betracht. Auch eine "ersatzlose" Behebung des bekämpften Bescheides des Gemeinderates ist nach der zitierten Rechtsvorschrift nicht möglich.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001130154.X01

Im RIS seit

07.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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