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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Ausgehend von § 77 Abs. 5 der Bgld. Gemeindeordnung kommt eine Abänderung des Bescheides des Gemeinderates in Richtung ersatzlose Aufhebung des (erstinstanzlichen) Bescheides des Bürgermeisters "allenfalls nach Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens" als Vorstellungsentscheidung nicht in Betracht. Auch eine "ersatzlose" Behebung des bekämpften Bescheides des Gemeinderates ist nach der zitierten Rechtsvorschrift nicht möglich.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001130154.X01Im RIS seit
07.11.2002