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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof demnach verwehrt, in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen, und seine Beweiswürdigung an die Stelle jener der belangten Behörde zu setzen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGH Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130124.X02Im RIS seit
08.11.2002