RS Vwgh 2002/7/31 2002/13/0141

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2002
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §207 Abs2;
BAO §289;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §83;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde hat die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO vorliegt und deshalb die (verlängerte) Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung kommt, im Abgabenverfahren nach eigener Anschauung als Vorfrage zu beurteilen. Eine derartige Feststellung der Berufungsbehörde setzt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht voraus (Hinweis E 26.4.1994, 90/14/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130141.X02

Im RIS seit

08.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten