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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde hat die Frage, ob eine Abgabenhinterziehung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO vorliegt und deshalb die (verlängerte) Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwendung kommt, im Abgabenverfahren nach eigener Anschauung als Vorfrage zu beurteilen. Eine derartige Feststellung der Berufungsbehörde setzt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nicht voraus (Hinweis E 26.4.1994, 90/14/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130141.X02Im RIS seit
08.11.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013