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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §163;Rechtssatz
Um von einer ordnungsgemäßen Aufzeichnungsführung iSd § 163 BAO sprechen zu können, muss auch ein Belegwesen vorhanden sein, das einem sachverständigen Dritten ohne weitere Nachforschungen einen zuverlässigen Überblick über die Vollständigkeit und Richtigkeit der verbuchten Geschäftsfälle bietet. Gerade eine Belegnummerierung ist auch deshalb geboten, um die Vollständigkeit der verbuchten Belege augenscheinlich zu dokumentieren (Hinweis E 28. Mai 2002, 98/14/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130194.X02Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013