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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Als Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160023.X01Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015