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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten mangels Legitimation durch Wegfall der Beschwer aufgrund Aufhebung des angefochtenen Bescheides betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zur Telekom Austria durch die BerufungskommissionRechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Berufungskommission den erstinstanzlichen Bescheid "ersatzlos aufgehoben" und somit dem Berufungsantrag des Beschwerdeführers stattgegeben. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid der Berufungskommission in einem subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH 30.11.02 B1581/01, 11.12.02 B1546/01 betreffend die Zuordnung von der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Berufungskommission, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1113.2003Dokumentnummer
JFR_09959392_03B01113_01