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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §284;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040Rechtssatz
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie sie im Unterbleiben einer gesetzmäßig durchgeführten Berufungsverhandlung vorliegt, dem die Unterlassung einer Verständigung des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers im Beschwerdefall gleichzuhalten ist, kann zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides nur im Falle seiner Relevanz der Art führen, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045; E 18. Juli 1995, 91/14/0047).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130011.X05Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016