RS Vwgh 2002/7/31 98/13/0011

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/13/0040

Rechtssatz

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie sie im Unterbleiben einer gesetzmäßig durchgeführten Berufungsverhandlung vorliegt, dem die Unterlassung einer Verständigung des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers im Beschwerdefall gleichzuhalten ist, kann zur Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides nur im Falle seiner Relevanz der Art führen, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 9. Juli 1997, 95/13/0044, 0045; E 18. Juli 1995, 91/14/0047).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130011.X05

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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