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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BAO §212a;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0137 E 31. Juli 2002Rechtssatz
Dass über die "Berufungen allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist", ändert nichts daran, dass kein offenes Berufungsverfahren mehr vorlag, das allein nach § 212a BAO die Aussetzung der Abgabeneinhebung ermöglicht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130136.X02Im RIS seit
08.11.2002