RS Vwgh 2002/7/31 2002/13/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §63 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/13/0137 E 31. Juli 2002

Rechtssatz

Dass über die "Berufungen allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen oder verfassungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist", ändert nichts daran, dass kein offenes Berufungsverfahren mehr vorlag, das allein nach § 212a BAO die Aussetzung der Abgabeneinhebung ermöglicht hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130136.X02

Im RIS seit

08.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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