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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist in den Fällen, in denen sich der Beklagte im Vergleich zur Räumung des Bestandobjektes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet und gleichzeitig die Weiterzahlung eines bestimmten Benutzungsentgelts ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, der zehnfache Wert des Jahresentgelts als Bemessungsgrundlage der Gebühr heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160023.X03Im RIS seit
21.11.2002Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015