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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Wiener Plandokumenten hinsichtlich der Widmung von Grundflächen als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel mangels Darlegung konkreter Bauabsichten in Bezug auf einen bestimmten BereichRechtssatz
Selbst wenn man im Vorbringen der Antragsteller die Behauptung der konkreten Absicht, einen Bauernhof zu errichten, sehen würde, wäre nicht klar, in welchem der Bereiche, deren Widmung - durch die zahlreichen Eventualanträge - im einzelnen bekämpft wird, dieser Bauernhof errichtet werden soll. Die Ortsangabe "entlang der Josef Flandorfer Straße im bisherigen ländlichen Gebiet" ermöglicht dem Verfassungsgerichtshof keine eindeutige Zuordnung zu einem dieser Bereiche. Völlig ausgeschlossen ist es, anzunehmen, dass diese Bauabsicht auf das gesamte Areal der Antragsteller - dessen Widmung die Antragsteller in den Hauptanträgen bekämpfen - bezogen ist.
Dasselbe gilt für die - zudem noch weitaus unbestimmter formulierte - Absicht der "Errichtung von sinnvollen landwirtschaftlichen oder berufsgärtnerischen Nutzbauten".
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V14.2004Dokumentnummer
JFR_09959392_04V00014_01