RS Vwgh 2002/8/6 AW 2002/17/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.08.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a;
BAO §212a;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): AW 2002/17/0018 B 13. August 2002 AW 2002/17/0022 B 13. August 2002 AW 2002/17/0023 B 13. August 2002 AW 2002/17/0039 B 13. August 2002 AW 2002/17/0040 B 13. August 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2001/17/0013 B 9. April 2001 RS 1 hier: Nichtstattgebung - Agrarmarketingbeitrag Dezember 2001, Aussetzung gemäß § 212a BAO; auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht im Sinne der dargelegten Rechtsprechung konkret ersichtlich, insbesondere ist ein durch den behaupteten Wettbewerbsnachteil eintretender angeblich unwiederbringlicher Schaden nicht näher dargelegt und beziffert; dass er aber in Geld ausdrückbar ist, folgt schon aus dem Vorbringen, wonach der antragstellenden Partei Kosten für die Finanzierung ihrer Werbung entstünden.

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Berichtigung einer Einfuhrlizenz, Verfall einer dafür geleisteten Sicherheit und Zahlungsaufforderung - Der Verwaltungsgerichtshof wird nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, wenn dieser in der zwangsweisen Einbringung der auferlegten Geldleistung liegt, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil nach sich brächte (Hinweis VwGH B VS 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002170020.A01

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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