RS Vwgh 2002/8/7 99/08/0139

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Veröffentlicht am 07.08.2002
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23 Abs3 litf;
BSVG §23 Abs3;

Rechtssatz

Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ist ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen, soweit ein solcher Bescheid vorliegt (Hinweis E 13. April 1999, 97/08/0031, wonach beim Kauf einer Teilfläche der Einheitswert der Gesamtfläche des Verkäufers samt Zuschlag für überdurchschnittliche Tierhaltung gemäß dem den Einheitswert samt Zuschlag feststellenden Einheitswertbescheid zu Grunde zu legen ist, selbst wenn im Zeitpunkt der Neubemessung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 3 BSVG keine überdurchschnittliche Tierhaltung mehr erfolgte; dieser Umstand hat erst im Falle eines neuen Einheitswertsbescheides, der den Zuschlag nicht mehr vorsieht, berücksichtigt zu werden). In diesem Sinne stellt ein Einheitswertbescheid eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen dar. Dieser Bindung widerspricht eine bei Bildung des Versicherungswertes gemäß § 23 Abs. 3 BSVG vorgenommene Verminderung des festgestellten (Gesamt)Einheitswertes um einen im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Zuschlag; die Reduktion entspräche einer - unzulässigen - Neufestsetzung des Einheitswertes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080139.X03

Im RIS seit

29.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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